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   KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99   

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https://dejure.org/2001,11671
KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99 (https://dejure.org/2001,11671)
KG, Entscheidung vom 22.05.2001 - 1 W 2914/99 (https://dejure.org/2001,11671)
KG, Entscheidung vom 22. Mai 2001 - 1 W 2914/99 (https://dejure.org/2001,11671)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notarkosten; Beanstandung der Kostenberechnung; Formlose Beanstandung; Notarkostenbeschwerde; Ausschlussfrist

  • Judicialis

    KostO § 156 Abs. 1; ; KostO § 156 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 156 Abs. 1, Abs. 3
    Beanstandung der Kostenberechnung durch Kostenschuldner gegenüber dem Notar - Notarkostenbeschwerde - Ausschlussfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 23.01.1998 - 25 W 8854/96

    Anwendbarkeit des § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) in den echten Streitverfahren

    Auszug aus KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99
    Zwar hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts mit Beschluss vom 23. Januar 1998 -25 W 8854/96- (= JurBüro 1998, 320) den zunächst in dieser Sache ergangenen Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 6. November 1996 - 82 T 116/96 -, mit dem die Notarkostenbeschwerde erstmals als unzulässig verworfen worden war, aufgehoben und die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

    Dem betroffenen Notar stehen dabei nach allgemeiner und auch vom Senat geteilter Ansicht drei Möglichkeiten zur Verfügung, auf die formlose Beanstandung der Kostenberechnung durch den Schuldner zu reagieren: Er kann entweder der Beanstandung abhelfen oder, falls er die geltend gemachten Einwendungen für nicht begründet hält, die Beanstandung selbst dem Landgericht als Beschwerde des Kostenschuldners vorlegen oder den Kostenschuldner auf die förmliche Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO verweisen (vgl. KG, 25. ZS a.a.O., = JurBüro 1998, 320 [321]; OLG Frankfurt/M JurBüro 1998, 40; Korintenberg/Bengel, a.a.O., § 156, Rdn. 33; Rohs/Rohs, a.a.O., § 156, Rdn. 21).

  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

    Auszug aus KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99
    Gleichwohl waren sie bei der erneuten Entscheidung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss nicht bindend: Die Bindungswirkung an die der Aufhebung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts tritt nämlich dann nicht ein, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ein veränderter Sachverhalt ergibt (BGH NJW 1996, 924 [925] zu § 565 ZPO; OLG Karlsruhe Rpfleger 1988, 315; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 25, Rdn. 8; MK/Wenzel, ZPO, 2. Aufl, § 565, Rdn. 13).
  • BayObLG, 31.03.1998 - 1Z BR 174/97

    Bestimmung eines Erben mit ausreichender Bestimmtheit

    Auszug aus KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99
    Der Bindung an die der Aufhebung zugrundeliegende Rechtsauffassung unterliegt auch das Rechtsmittelgericht selbst, wenn es im wiederholten Rechtszug mit der selben Sache wieder befasst wird (BayObLGZ 1998, 100; Jansen, a.a.O., § 25; Rdn. 15), und zwar auch dann, wenn -wie im vorliegenden Fall- nach einer Änderung der Geschäftsverteilung ein anderer Spruchkörper des Rechtsbeschwerdegerichts für die neue Entscheidung zuständig geworden ist (BVerwG WPM 1966, 1139; Jansen, a.a.O.).
  • BGH, 28.10.1954 - IV ZB 48/54

    Bindende Vorentscheidung in freiwilliger Gerichtsbarkeit

    Auszug aus KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99
    Eine Abweichung bei der erneuten Entscheidung des untergeordneten Gerichts von der bindenden Rechtsauffassung des übergeordneten Gerichts stellt eine Gesetzesverletzung dar (vgl. dazu BGHZ 15, 122 [124]).
  • OLG Karlsruhe, 12.02.1988 - 11 W 162/87

    Antrag auf Erbscheinserteilung; Bindung des Gerichts an den nicht angefochtenen

    Auszug aus KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99
    Gleichwohl waren sie bei der erneuten Entscheidung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss nicht bindend: Die Bindungswirkung an die der Aufhebung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts tritt nämlich dann nicht ein, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ein veränderter Sachverhalt ergibt (BGH NJW 1996, 924 [925] zu § 565 ZPO; OLG Karlsruhe Rpfleger 1988, 315; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 25, Rdn. 8; MK/Wenzel, ZPO, 2. Aufl, § 565, Rdn. 13).
  • OLG Frankfurt, 29.08.1997 - 20 W 284/97
    Auszug aus KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99
    Dem betroffenen Notar stehen dabei nach allgemeiner und auch vom Senat geteilter Ansicht drei Möglichkeiten zur Verfügung, auf die formlose Beanstandung der Kostenberechnung durch den Schuldner zu reagieren: Er kann entweder der Beanstandung abhelfen oder, falls er die geltend gemachten Einwendungen für nicht begründet hält, die Beanstandung selbst dem Landgericht als Beschwerde des Kostenschuldners vorlegen oder den Kostenschuldner auf die förmliche Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO verweisen (vgl. KG, 25. ZS a.a.O., = JurBüro 1998, 320 [321]; OLG Frankfurt/M JurBüro 1998, 40; Korintenberg/Bengel, a.a.O., § 156, Rdn. 33; Rohs/Rohs, a.a.O., § 156, Rdn. 21).
  • KG, 09.10.1973 - 1 W 705/73
    Auszug aus KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99
    Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist (vgl. Senat, OLGZ 1974, 328 [330]; Korintenberg/Bengel, a.a.O., § 156, Rdn. 17).
  • KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12

    Notarkosten: Beginn der Ausschlussfrist für Einwendungen des Kostenschuldners

    [entgegen OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf NotBZ 2001, 36; KG (1. ZS) KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647; KG (25. ZS) NJW-RR 1998, 645].

    Soweit in Rechtsprechung [OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf NotBZ 2001, 36; KG (1. ZS) KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647; KG (25. ZS) NJW-RR 1998, 645] und Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13; Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18; Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 783 ff.) vertreten wird, ein Notar dürfe sich nicht auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 S. 1 KostO berufen, wenn der Kostenschuldner gegenüber dem Notar Beanstandungen erhoben hat und der Notar sich auf die Beanstandung hin passiv verhält, also weder die Rechnung korrigiert oder zurücknimmt, noch den Kostenschuldner auf den Beschwerdeweg verweist oder selbst die Entscheidung des Landgerichts beantragt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

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